Hier finden Sie ein Formular zur Übertragung des Erziehungsauftrags. Im Jugendschutzgesetz, gültig seit 01. April 2003, wurde der Begriff "erziehungsbeauftragte Person" (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG) neu eingeführt. Nach dieser Regelung werden für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person bestimmte zeitliche Begrenzungen auch für den Besuch in Kinos aufgehoben.
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Übertragung des Erziehungsauftrags













