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DIE FSK-FREIGABEN
 

Für die Jugendfreigabe von Filmen ist eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung erforderlich, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen wird. Die FSK befindet sich in der Rechts- und Verwaltungsträgerschaft der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. Die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der FSK sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG), die FSK-Grundsätze sowie die Feiertagsvorschriften der Länder.

Grundsätzlich gibt es fünf Altersfreigaben, die wie folgt gestaffelt sind:

• Freigegeben ohne Altersbeschränkung (ab 0 Jahren)
• Freigegeben ab 6 Jahren
• Freigegeben ab 12 Jahren

PG (Parental Guidance)
Haben Filme die Kennzeichnung „Freigegeben ab 12 Jahren" erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden. Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Eine erziehungsbeauftragte Person, die von den Eltern (=Personensorgeberechtigte) autorisiert ist, reicht nicht aus.

• Freigegeben ab 16 Jahren
• Keine Jugendfreigabe (ab 18 Jahren)

Diese Freigaben sind für jeden verbindlich. Die Kinobetreiber sind verpflichtet, im Zweifelsfall das Alter mittels Personal- oder Schülerausweis zu überprüfen. Auch durch die Begleitung der Eltern oder eines Erziehungsberechtigten wird die Altersfreigabe nicht außer Kraft gesetzt!


Für nähere Informationen zu den Altersfreigaben, für Beschwerden oder Kritik wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Behörde:

FSK - Freiwillige Kontrolle der Filmwirtschaft GmbH
Kreuzberger Ring 56
65205 Wiesbaden

Internetadresse: www.spio.de
Email: fsk@spio-fsk.de


 
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