Jugendschutz und FSK
Jugendschutz und FSK
Jugendschutz ist uns wichtig.
Jugendschutzgesetz:
§ 11 Abs. 3 JuschG besagt, dass Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur gestattet werden darf, wenn die Filme für ihre Altersgruppe freigegeben sind oder es sich um vom Anbieter gekennzeichnete Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt.
Filme haben Altersgrenzen und Kinder und Jugendliche dürfen nur Zutritt zu solchen Filmen erhalten, die für ihr jeweiliges Alter von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) freigegeben worden und die zu bestimmten Zeiten beendet sind.
Fünf Kategorien sind von der FSK für die Kennzeichnung von Filmen vorgesehen:
„Freigegeben ohne Altersbeschränkung“
„Freigegeben ab 6 Jahren“
„Freigegeben ab 12 Jahren“: Bei Filmen, die erst ab 12 Jahre freigegeben worden sind, darf Kindern ab 6 Jahren die Anwesenheit gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden (so genanntes Elternprivileg). Eine Begleitung liegt nicht schon dann vor, wenn der Minderjährige lediglich zur Veranstaltung gebracht und wieder abgeholt wird. Es ist vielmehr die ständige Anwesenheit der Begleitperson während des ganzen Films erforderlich.
„Freigegeben ab 16 Jahren“
„Keine Jugendfreigabe“.
Kinder und Jugendliche dürfen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten zu folgenden Zeiten ins Kino gehen:
unter 6 J. nur in Begleitung der Erziehungsberechtigten,
6 – 11 J. wenn die Filmvorführung vor 20 Uhr beendet ist,
12 – 15 J. wenn die Filmvorführung vor 22 Uhr beendet ist,
16 – 17 J. wenn die Filmvorführung vor 24 Uhr beendet ist.
Da wir zur strengen Einhaltung dieser Altersfreigaben verpflichtet sind, behalten wir uns vor, uns das Geburtsdatum des Kindes im Zweifelsfall durch einen amtlichen Ausweis belegen zu lassen.














